EBM 2009
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LoslegenSynonyme: Euro-EBM, Euro-Gebührenordnung
Definition
Der EBM 2009 ist der für die ärztliche Vergütung in Deutschland maßgebliche "Einheitliche Bewertungsmaßstab", der zum 1.1.2009 in Kraft trat. Er baut im wesentlichen auf seinem Vorgänger, dem EBM 2008 auf und gilt für alle Vertragsärzte, psychologische Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Institute, die Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behandeln.
Hintergrund
Der wichtigste Unterschied zum EBM 2008 ist, dass der Punktwert ärztlicher Leistungen nicht mehr flotiert, sondern auf den bundeseinheitlichen Orientierungspunktwert von 3,50001 Cent fixiert wurde.
Die übermäßige Leistungsausdehnung einzelner Arztes soll weiterhin durch ein individuelles Regelleistungsvolumen verhindert werden. Zusätzlich zu diesem Regelleistungsvolumen können Hausärzte noch ein zweites Honorarvolumen erschließen, dass sich aus Fallwertzuschlägen zusammen setzt, die es für qualitätsgebundene Leistungen gibt. Ärzte, die bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen erfüllen, können für definierte Leistungsbereiche einen Aufschlag von bis zu 3,50 Euro pro Fall erhalten.
Gliederung des EBM 2009
Der EBM 2009 gliedert sich in 6 große Abschnitte:
- I: Allgemeine Bestimmungen
- II: Arztgruppenübergreifende allgemeine Gebührenordnungspositionen
- III: Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen
- III.a: Hausärztlicher Versorgungsbereich
- III.b: Fachärztlicher Versorgungsbereich
- IV: Arztgruppenübergreifende spezielle Gebührenordnungspositionen
- V: Kostenpauschalen (BMÄ und E-GO)
- VI: Anhänge
Fachärzte können nur Leistungen aus ihrem jeweiligen Versorgungsbereich und arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen abrechnen. Für Hausärzte relevante Leistungen im Abschnitt II sind insbesondere Leistungen im Notfalldienst, Besuche, Arztbriefe, Früherkennungsuntersuchungen, Infusionen, kleine operative Eingriffe ohne Genehmigung zur Durchführung ambulanter Operationen und physikalisch-therapeutische Leistungen.
Darüber hinaus können fakultativ Leistungen aus dem Abschnitt IV der arztgruppenübergreifenden Gebührenordnungspositionen abgerechnet werden. Hier finden sich die Leistungsbereiche, für deren Abrechnung in der Regel eine KV-Genehmigung erforderlich ist, so die für Hausärzte relevanten Leistungen der Chirotherapie, Sonographie usw.